Stand der Technik

Kann Ihr Aufzug sicher verwendet werden?

Stand der TechnikMit Einführung der derzeit gültigen Fassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum 01.06.2015 ist der Übergangs-Paragraph 27 der alten Verordnung weggefallen. Mit diesem Paragraphen genossen Aufzugsanlagen, die vor dem 01.01.2005 „befugt errichtet wurden“ eine Art Bestandsschutz. Das bedeutet, dass Anpassungen an den jeweils sich weiterentwickelnden Stand der Technik mit der alten Verordnung nicht gefordert wurden.

In der neuen Verordnung ist dies so nicht vorgesehen. Bedeutet dies nun, dass alle Aufzugsanlagen jeweils an den neuen Stand der Technik angepasst werden müssen? Dazu kann man mit einem klaren Jein antworten. Die Frage, ob bei einer Bestandsanlage irgendwelche technischen Nachrüstungen erforderlich sind, kann nicht pauschal beantwortet werden.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass es der BetrSichV gar nicht darum geht, dafür zu sorgen, dass alle Aufzugsanlagen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Vielmehr hat jeder Betreiber von Aufzugsanlagen laut § 4 Absatz 1 Ziffer 3. der BetrSichV festzustellen, „dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist“. Es geht also um die sichere Verwendung, wobei dieser Begriff sich sowohl auf die eigentlichen Benutzer des Aufzugs als auch auf Personen bezieht, die eine berufliche Tätigkeit an der Anlage ausführen, also zum Beispiel der Wartungsmonteur oder auch der Prüfsachverständige.

Wie kann ein Betreiber einer Aufzugsanlage nun feststellen, ob die Verwendung der Anlage sicher ist, oder ob die Anlage in einem Zustand ist, der gewisse Gefährdungen mit sich bringt? Die BetrSichV sieht dafür § 3 eigentlich die Erstellung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung vor, beschränkt aber im Falle von Aufzugsanlagen die Verpflichtung dazu auf Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber in diesem Sinne ist man dann, wenn eigene Mitarbeiter die Aufzugsanlage als Arbeitsmittel verwenden.

Auch die sogenannte Sicherheitstechnische Bewertung der Anlage, die nach der alten BetrSichV für alle Betreiber von Aufzugsanlagen verpflichtend war, ist mit der neuen Fassung verschwunden. Der Unterschied zwischen der Gefährdungsbeurteilung und einer Sicherheitstechnischen Bewertung liegt, vereinfacht ausgedrückt, darin, dass erstere die Gefährdungen bei der Verwendung der Anlage bewertet, während die zweite nur die Beschaffenheit der Anlage am Stand der Technik misst.

Für alle Betreiber von Aufzugsanlagen, die nicht Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz sind, bietet LiftConsulting eine Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik an. Damit kann der Betreiber feststellen, ob bei der Anlage Abweichungen vom Stand der Technik bestehen, die einen kurzfristigen Handlungsbedarf mit sich bringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abweichungen ein hohes Gefährdungspotenzial in sich bergen.

Übrigens: Wenn im ZÜS-Prüfbericht kein Mangel ausgewiesen ist, heißt das nicht, dass alles in Butter ist. Bei der ZÜS-Prüfung wird nämlich keine umfassende Sicherheitsanalyse der Anlage durchgeführt. Vielmehr wird der ordnungsgemäße Zustand anhand eines der Anlage beurteilt. TÜV keine Beratungsfunktion.

Fazit:

Als unabhängiges Ingenieurbüro garantieren wir Ihnen eine neutrale und objektive Bewertung Ihrer Anlagen. Und sollte Handlungsbedarf bestehen, können wir Ihnen natürlich auch die Planung und Ausschreibung einer herstellerunabhängigen Anlage anbieten.

Nehmen Sie per E-Mail (info@liftconsulting.de) oder telefonisch (0611 4450497-0) Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen im Bedarfsfall ein individuelles Angebot.